Satzung

 

S a t z u n g

der

St. Sebastianus – Bruderschaft

Schützengesellschaft Kommern 1859 e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

(1)   Der Verein trägt den Namen „St. Sebastianus – Bruderschaft Schützengesellschaft Kommern 1859 e.V.“ nach ihrem Schutzpatron, dem Märtyrer St. Sebastianus. Sie ist eine Bruderschaft kirchlichen Rechts und dem Seelsorgebereich Veytal, Pfarre St. Severinus Kommern, zugehörig.

(2)   Die Bruderschaft ist ein nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne der §§ 21ff BGB und im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen (VR.-Nr. 10309).

(3)   Die Bruderschaft ist Mitglied im Rheinischen Schützenbund (DSB) sowie im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften (BDHS) und erkennt deren Statuten und Grundsätze als verbindlich an.

 

§ 2 Wesen und Aufgabe

Die Mitglieder verpflichten sich zu:

(1)   Eintreten für die christlichen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Insbesondre durch Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Geschwisterlichkeit, Werke christlicher Nächstenliebe und der Mildtätigkeit durch die Durchführung und Förderung caritativer Aktionen.

(2)   Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.

(3)   Förderung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

(4)   Der Jugendpflege durch Jugendbetreuung und Durchführung von Jugendfreizeiten.

(5)   Dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen und Leistungen.

(6)   Dem Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn, z.B. durch tätige Nachbarschaftshilfe.

(7)   Der Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des erhaltenswerten Brauchtums.

(8)   Der Pflege von Kontakten zu nationalen und internationalen Schützenvereinigungen.

(9)   Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.

(10)   Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)   Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zweck der Bruderschaft ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, des historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss, Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen einschließlich des Karnevals und des Faschings, die Förderung des Sports und die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen, die Unterhaltung von Schießstandanlagen sowie des Ausgleichssports wie beispielsweise die Ausrichtung von Fußballturnieren, Wanderveranstaltungen, Rallyes etc.

Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.

Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO,

Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums. aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten, Durchführung von Ferienfreizeiten für Jugendliche (im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) und Jugendbegegnungen.

Die gemeinnützigen Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Jugendarbeit, Förderung der Integration und Inklusion in Zusammenarbeit mit den Schulen, Durchführung von regelmäßigem Training und Wettbewerben im Gesamtbereich des Schieß- und Bogensports, Durchführung eigener Feste wie dem Schützenfest, Mithilfe bei örtlichen Festen und Veranstaltungen, Unterstützung der Ortsvereine. sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Der mildtätige Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung und Unterstützung sozialer und karitativer Einrichtungen regionaler und überregionaler Art sowie die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstige Aktionen die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern. Die Notlage muss aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 53 AO gegeben sein

Der kirchliche Satzungszweck wird verwirklicht durch Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Teilnahme an Fronleichnamsprozession, Allerheiligen, Patenschaften bei Firmungen/Erst-kommunionen, an Begräbnismessen und Beisetzungen verstorbener Schützenbrüder und Schützenschwestern, das Patronatsfest sowie der Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen und Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen. Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheime, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfe etc., Pflege von Friedhöfen insbesondere die Pflege der Priester-, Ordens- und Schwesterngräber, aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien (z.B. Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand etc.). Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.

(2)   Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)   Die Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied können Personen werden, die sich zu christlichen Grundsätzen bekennen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die unbescholten und bereit sind, sich zu den Zielen der Bruderschaft (§ 2) und zum Inhalt der Satzung zu bekennen.

(2)   Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3)   Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

(4)   Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Erklärung wird mit dem Eingang bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands wirksam.

(5)   Ein Mitglied kann aus einem wichtigen Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn ein Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft und des Bundes schädigt oder den Voraussetzungen zur Aufnahme (§ 2) nicht mehr entspricht oder der Beitragspflicht nicht nachkommt. Vor Eröffnung des Ausschlussverfahrens ist das Mitglied vom Präsidenten abzumahnen. Das Mitglied hat Gelegenheit, sich binnen zweier Wochen sich zu rechtfertigen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit nach vorheriger Anhörung.

 

§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder verpflichten sich, an den Festveranstaltungen sowie den Mitgliederversammlungen der Bruderschaft teilzunehmen und im Jahr der Aufnahme den festgesetzten Aufnahmebeitrag sowie den jährlichen Mitgliedsbeitrag für das gesamte Jahr binnen vier Wochen zu bezahlen sowie die Zahlung des Mitgliedsbeitrages in den Folgejahren jeweils bis spätestens 1. März des Jahres nachzukommen.

(2)   Alle Beiträge und Sonderzahlungen erfolgen per Lastschrift- oder Überweisungsverfahren. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.

(3)   Bei Nichtentrichtung der fälligen Beiträge und Sonderzahlungen kann auf Beschluss des Vorstandes nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung der Ausschluss erfolgen.

(4)   Die übliche Tracht der historischen Schützen ist durch die Trachtenträger binnen eines Jahres nach Aufnahme zu beschaffen. Näheres regelt die Trachtenordnung. Sie ist vom Vorstand zu beschließen. Sie ist kein Bestandteil dieser Satzung

(5)   Das höchste Fest der Bruderschaft ist Fronleichnam. Die Mitglieder und Jungschützen beteiligen sich geschlossen an der Prozession. In gleicher Feierlichkeit sind das Patronatsfest sowie das alljährliche Schützenfest nach altem Brauch zu begehen.

(6)   Am Begräbnis eines Mitglieds nehmen die Mitglieder teil. Die Bruderschafts - Fahne ist gemäß Trachtenordnung mitzuführen.

(7)   Jedes Mitglied nach § 4 hat aktives und passives Wahlrecht.

(8)   Jedes Mitglied nach § 4 hat das Recht auf den Königsschuss. Unbeschadet dessen können die weiblichen Mitglieder ihre Pokalkönigin ausschießen.

(9)   Näheres regelt die Schießordnung. Sie wird vom Vorstand beschlossen. Sie ist kein Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 6 Jungschützen

(1)   Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden in der Jugendabteilung zusammengefasst. Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand. Für die Aufnahme ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(2)   Jugendliche Mitglieder sind beitragspflichtig. Sie nehmen an der Mitgliederversammlung beratend teil, sind aber nicht stimmberechtigt und haben kein Wahlrecht (aktiv/passiv).

(3)   Mit Beginn des 19. Lebensjahres werden die Jugendlichen auf Antrag Mitglied gem. § 4 dieser Satzung. Der Antrag schriftlich ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet dann über die Aufnahme/Übernahme.

(4)   Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vereinsjugend das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und Ordnung des Vereines eingeräumt werden.

(5)   In diesem Fall gibt sich die Jugendabteilung eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Sie ist kein Bestandteil dieser Satzung. Die Jugendabteilung entscheidet dann über die Verwendung der ihr über den Verein zufließenden Mittel selbst.

 

§ 7 Sport- und Bogenschützen

(1)   Personen können nach Maßgabe des § 4 die Mitgliedschaft erwerben, die ausschließlich das Sportschießen oder den Bogensport ausüben und an Wettkampfveranstaltungen teilnehmen wollen.

(2)   Für diese Mitglieder ist der § 5 Abs. 2 nicht bindend.

(3)   Eine eigene Sportschützen- und Bogenschützenabteilung kann nach den Maßgaben des geltenden Rechts und dieser Satzung gebildet werden.

(4)   Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 8 Freunde und Förderer der Bruderschaft

(1)   Jede Person, die die Ziele der Bruderschaft und deren Aktivitäten vor Ort unterstützen möchte, kann, mit Zustimmung des Vorstandes, Freund und Förderer der Bruderschaft werden. Freunde und Förderer der Bruderschaft sind keine Mitglieder im Sinne des § 4 dieser Satzung.

(2)   Freunde und Förderer entrichten einen jährlichen Beitrag nach Selbsteinschätzung, mindestens aber die Hälfte des regulären Beitrags.

(3)   Freunde und Förderer sind zu allen Veranstaltungen der Bruderschaft eingeladen. Sie werden regelmäßig über alle wichtigen Aktivitäten der Bruderschaft informiert.

(4)   Bei Mitgliederversammlungen können sie ohne Stimmrecht beratend hinzugezogen werden.

 

§ 9 Ehrenmitglieder

Mitglieder und auch Nichtmitglieder, die sich in den Diensten der Bruderschaft und deren Ziele außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Nichtmitglieder werden durch die Ernennung zum Ehrenmitglied nicht Mitglied im Sinne § 4 dieser Satzung.

 

§ 10 Organe der Bruderschaft

Organe der Bruderschaft sind:

(1)   Die Mitgliederversammlung.

(2)   Der Vorstand.

 

§11 Mitgliederversammlung

(1)   Wenigstens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beim Präsidenten oder seinem Stellvertreter/in schriftlich beantragen.

(3)   Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich, unter Angabe des Tagungsortes und der detaillierten Tagesordnung einzuladen.

(4)   Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/in, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter/in einberufen und geleitet.

(5)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt.

(6)   Anträge und Beschlüsse sind als Protokoll zu erfassen und vom Präsidenten/in bzw. seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

(1)   Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer.

(2)   Beschlussfassung über Jahresrechnung und Haushaltsplan.

(3)   Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer.

(4)   Entlastung des Vorstands nach Rechnungslegung.

(5)   Festsetzung des Aufnahmebeitrages und der Mitgliedsbeiträge.

(6)   Änderung der Satzung. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(7)   Ein Beschluss über die Auflösung der Bruderschaft, bedarf der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§13 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

(1)   Präsident /in.

(2)   stellv. Präsident /in.

(3)   Kassierer/ in

(4)   Schriftführer / in.

(5)   Schießmeister /in.

(6)   Jungschützenmeister /in.

(7)   Kommandant /in.

(8)   zwei Beisitzer/innen.

(9)   Dem Vorstand gehören als geborene Mitglieder an: a) als geistlicher Präses der ltd. Pfarrer des Seelsorgebereichs Veytal, Pfarrei St. Severinus Kommern, oder ein von ihm zu benennender Geistlicher.

a.     der/die amtierender/e König/in.

b.     die amtierende Pokalkönigin.

(10)   Der Vorstand kann jederzeit Vereinsmitglieder oder Fachleute als Berater/-in bestellen und in die Vorstandsarbeit mit einbeziehen.  Diese Personen haben im Vorstand kein Stimmrecht.
Typische Funktionen sind: der Bogenreferent/-in, der Baureferent/-in, der Hochstandmeister/in

 

 

§ 14 Gesetzlicher Vorstand

(1)   Präsident/-in, stellv. Präsident/-in, Kassierer/-in und Schriftführer/-in bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2)   Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gesetzlich und außergesetzlich zu vertreten. Für rechtverbindliche Erklärungen der Bruderschaft gilt Entsprechendes.

 

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:

(1)   Führung der laufenden Geschäfte.

(2)   Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr.

(3)   Aufstellung eines Haushaltsplanes.

(4)   Erstattung der Tätigkeitsberichte.

(5)   Aufnahme neuer Freunde und Förderer der Bruderschaft nach § 8 und Aufnahme/Übernahme von Jungschützen nach § 6 (3).

(6)   Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7)   Vorstandssitzungen beruft der/die Präsident/in in schriftlicher Form ein und leitet sie, im Falle seiner Verhinderung der/die Stellvertreter/in.

(8)   Beschlüsse sind in zu protokollieren und vom/n Präsident/in und Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

 

§ 16 Kassenprüfer/innen

(1)   Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer/innen prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den schriftlichen Prüfbericht.

(2)   Sie werden auf zwei Jahre gewählt. Widerwahl ist einmal zulässig.

 

§ 17 Wahlen

(1)   Der Vorstand wird – ausgenommen die geborenen Mitglieder sowie der/die Jungschützenmeister/-in – auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(2)   Präsident/-in, Kassierer/in und ein/e Beisitzer/in sowie der Kommandant / die Kommandantin sind mit Geschäftsjahr 2020, die andere Hälfte des Vorstandes mit Geschäftsjahr 2022 jeweils auf vier Jahre neu zu wählen.

(3)   Zur Wahl vorgeschlagen und gewählt werden kann jedes Mitglied im Sinne des § 4 Abs. 1. Wiederwahl ist zulässig.

(4)   Geheime Wahl nur auf Antrag.

 

(5)   Der/die Jungschützenmeister/-in wird auf Vorschlag der Schützenjugend von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.

 

§ 18 Auflösung der Schützenbruderschaft

Bei Auflösung, der Aufhebung oder bei Wegfall des Satzungs-zweckes der Bruderschaft fällt das vorhandene Vermögen an das gemeinnützige Vereinskartell Kommern e.V. mit der Auflage, dass Barmittel ausschließlich und unmittelbar kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Sachwerte sind zu archivieren.

Die Insignien der Bruderschaft (Fahnen, Königssilber, Waffen, Protokollbücher, sonstige Urkunden) fallen zur Verwaltung an die Kirchengemeinde Sankt Severinus in Mechernich-Kommern, nachdem ein Verzeichnis hierüber angefertigt worden ist, dessen Abschrift dem zuständigen Diözesanbischof zur Aufbewahrung zu übergeben ist.

Bei Wiedererrichtung einer neuen Bruderschaft mit gleicher Zielsetzung, sind ihr die Sachwerte, nach sorgfältiger Prüfung, zu übergeben.

 

§ 19 Geschäftsordnung

Die Schützenbruderschaft gibt sich eine Geschäfts- und Beitragsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie ist kein Bestandteil dieser Satzung.

Der Vorstand wird seitens der Mitgliederversammlung mit der Erstellung und Fortschreibung der folgenden Vereinsordnungen beauftragt:

1.     Vorstandsorganisation

2.     Trachtenordnung

3.     Ehrenordnung

Soweit im Rahmen des vorstehenden Satzungstextes auf „Ordnungen“ Bezug genommen wird, sind diese Ordnungen nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 20 Datenschutz

(1)   Mit dem Beitritt eines Mitglieds erklärt sich dieses mit der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten in dem folgenden Ausmaß und Umfang einverstanden:

·       Name

·       Vorname

·       Geschlecht

·       Geburtsdatum und – ort

·       Staatsangehörigkeit

·       Anschrift

·       Bankverbindung und Kontoinhaber bei Lastschriftverfahren

·       Telefon-, Mobil- und Faxnummern

·       E-Mail-Adressen

·       Ein- und Austrittsdatum (Mitgliedschaftsdauer)

·       Mitgliedsnummer

·       Lizenzen und Funktionen im Verein

·       Angaben zu weiteren schießsportrelevanten Vereins- und Verbandszugehörigkeiten

·       Wettkampfklasse

·       Status aktiv/fördernd

Darüber hinaus erfasst der Vereine folgende Daten auf freiwilliger Basis:

·       Familienstand,

·       Konfession,

·       Beruf,

·       Ehrungen,

·       sowie ggf. weitere dem Vereinszweck dienende Daten.

 

Die Zugangsberechtigungen zu den entsprechenden, personenbezogenen Daten regelt das öffentliche Verfahrensverzeichnis der St. Sebastianus - Bruderschaft Schützengesellschaft Kommern 1859 e.V.

 

Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich und notwendig sind (z.B. Speicherung von Telefonnummer oder Mailadressen einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Eine Weitergabe personenbezogener Daten zur kommerziellen Nutzung ist untersagt.

 

 

(2)   Als Mitglied des Landessportbundes, des Rheinischen Schützenbundes, des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und deren Untergliederungen ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an die vorstehenden Verbände und deren Untergliederungen folgende Daten:

·       Name

·       Vorname

·       Geschlecht

·       Geburtsdatum und –ort

·       Staatsangehörigkeit

·       Anschrift

·       Telefon- und Faxnummer

·       E-Mai-Adresse

·       Mitgliedschaftsdauer Mitgliedsnummer

·       Angabe zu weiteren Vereinszugehörigkeiten

·       Wettkampfklasse

·       Informationen zu speziellen Vereinsfunktionen

 

(3)   Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen sowie seines Sportbetriebes veröffentlich der Verein personenbezogene Daten, Fotos und Videos seiner Mitglieder und deren Gäste in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print – und Telemedien sowie elektronische Medien.
Dieses betrifft insbesondere die Veröffentlichung von Ehrungen, Vereinsveranstaltungen, Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, bei sportlichen Veranstaltungen anwesende Vereinsmitglieder sowie andere Daten je nach Vereinszweck.
Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf den Namen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit und die Funktion im Verein und - soweit aus sportlichen Gründen erforderlich - Alter und Wettkampfklasse.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person sowie seiner personenbezogenen Daten widersprechen. Ab Zugang des Widerspruches unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt Fotos und Videos von seiner Homepage.
Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch firstgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten, Einzelfotos und Videos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen (RSB, BHDS)

 

(4)   Mitgliederlisten werden als Dateien oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der notwendigen Daten (alternative: Kopie der notwendigen Daten auf Datenträger) gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.

 

(5)   Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

(6)   Bei Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes werden die personenbezogenen Daten des Mitgliedes archiviert. Personenbezogene Daten des ausgetretenen Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

Schlusswort:

Die vorstehende Satzung hat sich die „St. Sebastianus-Bruderschaft Schützengesellschaft Kommern 1859 e.V.“ im Rahmen der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24.Januar 2016 einstimmig als verbindliche Satzung gegeben.

Die Satzung wurde im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung am 27. Oktober 2021 in den Paragraphen 5, 13, 17, 19 und 20 geändert sowie der §21 gelöscht da in §19 eingebunden.
Die Änderungen erfolgten mit der notwendigen 2/3 Mehrheit nach §12 (6) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.