Satzung
S a t z u n g
der
St. Sebastianus –
Bruderschaft
Schützengesellschaft Kommern 1859 e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1)
Der Verein trägt den Namen „St. Sebastianus – Bruderschaft
Schützengesellschaft Kommern 1859 e.V.“ nach ihrem Schutzpatron, dem
Märtyrer St. Sebastianus. Sie ist eine Bruderschaft kirchlichen
Rechts und dem Seelsorgebereich Veytal, Pfarre St. Severinus
Kommern, zugehörig.
(2)
Die Bruderschaft ist ein nichtwirtschaftlicher Verein im Sinne der
§§ 21ff BGB und im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen
(VR.-Nr. 10309).
(3)
Die Bruderschaft ist Mitglied im Rheinischen Schützenbund (DSB)
sowie im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
(BDHS) und erkennt deren Statuten und Grundsätze als verbindlich an.
§ 2 Wesen und Aufgabe
Die Mitglieder
verpflichten sich zu:
(1)
Eintreten für die christlichen Glaubensgrundsätze und deren
Verwirklichung. Insbesondre durch Ausgleich sozialer Unterschiede im
Geiste der Geschwisterlichkeit, Werke christlicher Nächstenliebe und
der Mildtätigkeit durch die Durchführung und Förderung caritativer
Aktionen.
(2)
Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und
öffentlichen Leben.
(3)
Förderung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung
durch den Schießsport.
(4)
Der Jugendpflege durch Jugendbetreuung und Durchführung von
Jugendfreizeiten.
(5)
Dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher
Übungen und Leistungen.
(6)
Dem Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem
Bürgersinn, z.B. durch tätige Nachbarschaftshilfe.
(7)
Der Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des erhaltenswerten
Brauchtums.
(8)
Der Pflege von Kontakten zu nationalen und internationalen
Schützenvereinigungen.
(9)
Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.
(10)
Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)
Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck der Bruderschaft ist die Förderung
des traditionellen Brauchtums, des historisches Schießspiel wie
beispielsweise den Vogelschuss, Ausrichtung und Durchführung von
traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen
einschließlich des Karnevals und des Faschings, die Förderung des
Sports und die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die
Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen, die Unterhaltung von
Schießstandanlagen sowie des Ausgleichssports wie beispielsweise die
Ausrichtung von Fußballturnieren, Wanderveranstaltungen, Rallyes
etc.
Pflege und Leben der
althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für
die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen
aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit
all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.
Durchführung von
kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO,
Pflege und Erhaltung von historischen
Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber,
Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des
traditionellen Brauchtums. aktive Jugendarbeit in der Form von
Freizeitangeboten, Durchführung von Ferienfreizeiten für Jugendliche
(im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) und Jugendbegegnungen.
Die gemeinnützigen
Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Jugendarbeit,
Förderung der Integration und Inklusion in Zusammenarbeit mit den
Schulen, Durchführung von regelmäßigem Training und Wettbewerben im
Gesamtbereich des Schieß- und Bogensports, Durchführung eigener
Feste wie dem Schützenfest, Mithilfe bei örtlichen Festen und
Veranstaltungen, Unterstützung der Ortsvereine. sowie die Förderung
internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der mildtätige Satzungszweck wird
verwirklicht durch Förderung und Unterstützung sozialer und
karitativer Einrichtungen regionaler und überregionaler Art sowie
die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise
durch Krankenbesuche oder sonstige Aktionen die geeignet sind, diese
Notsituation zu lindern. Die Notlage muss aufgrund persönlicher oder
wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 53 AO gegeben
sein
Der kirchliche
Satzungszweck wird verwirklicht durch Begleitung und Unterstützung
von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Teilnahme an
Fronleichnamsprozession, Allerheiligen, Patenschaften bei
Firmungen/Erst-kommunionen, an Begräbnismessen und Beisetzungen
verstorbener Schützenbrüder und Schützenschwestern, das
Patronatsfest sowie der Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen
Festen und Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen. Unterstützung der
Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise
Kirchen, Pfarrheime, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze,
Kreuzwegstationen, Friedhöfe etc., Pflege von Friedhöfen
insbesondere die Pflege der Priester-, Ordens- und Schwesterngräber,
aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien (z.B.
Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand etc.). Pflege und Leben der
althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für
die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen
aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit
all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.
(2)
Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(4)
Die Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere
steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu
steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied können Personen werden, die sich zu christlichen
Grundsätzen bekennen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die
unbescholten und bereit sind, sich zu den Zielen der Bruderschaft (§
2) und zum Inhalt der Satzung zu bekennen.
(2)
Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3)
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Tod oder Ausschluss. Das
ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen
Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der
Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim
Ausscheiden zu zahlen.
(4)
Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die
Erklärung wird mit dem Eingang bei einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands wirksam.
(5)
Ein Mitglied kann aus einem wichtigen Grund ausgeschlossen werden.
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn ein Mitglied das Ansehen und
die Interessen der Bruderschaft und des Bundes schädigt oder den
Voraussetzungen zur Aufnahme (§ 2) nicht mehr entspricht oder der
Beitragspflicht nicht nachkommt. Vor Eröffnung des
Ausschlussverfahrens ist das Mitglied vom Präsidenten abzumahnen.
Das Mitglied hat Gelegenheit, sich binnen zweier Wochen sich zu
rechtfertigen. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit nach vorheriger Anhörung.
§ 5 Pflichten und
Rechte der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder verpflichten sich, an den Festveranstaltungen sowie
den Mitgliederversammlungen der Bruderschaft teilzunehmen und im
Jahr der Aufnahme den festgesetzten Aufnahmebeitrag sowie den
jährlichen Mitgliedsbeitrag für das gesamte Jahr binnen vier Wochen
zu bezahlen sowie die Zahlung des Mitgliedsbeitrages in den
Folgejahren jeweils bis spätestens 1.
März
des Jahres nachzukommen.
(2)
Alle Beiträge und Sonderzahlungen erfolgen per Lastschrift- oder
Überweisungsverfahren. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.
(3)
Bei Nichtentrichtung der fälligen Beiträge und Sonderzahlungen kann
auf Beschluss des Vorstandes nach zweimaliger erfolgloser
schriftlicher Mahnung der Ausschluss erfolgen.
(4)
Die übliche Tracht der historischen Schützen ist durch die
Trachtenträger binnen eines Jahres nach Aufnahme zu beschaffen.
Näheres regelt die Trachtenordnung. Sie ist vom Vorstand zu
beschließen. Sie ist kein Bestandteil dieser Satzung
(5)
Das höchste Fest der Bruderschaft ist Fronleichnam. Die Mitglieder
und Jungschützen beteiligen sich geschlossen an der Prozession. In
gleicher Feierlichkeit sind das Patronatsfest sowie das alljährliche
Schützenfest nach altem Brauch zu begehen.
(6)
Am Begräbnis eines Mitglieds nehmen die Mitglieder teil. Die
Bruderschafts - Fahne ist gemäß Trachtenordnung mitzuführen.
(7)
Jedes Mitglied nach § 4 hat aktives und passives Wahlrecht.
(8)
Jedes Mitglied nach § 4 hat das Recht auf den Königsschuss.
Unbeschadet dessen können die weiblichen Mitglieder ihre
Pokalkönigin ausschießen.
(9)
Näheres regelt die Schießordnung. Sie wird vom Vorstand beschlossen.
Sie ist kein Bestandteil dieser Satzung.
§ 6 Jungschützen
(1)
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden in der
Jugendabteilung zusammengefasst. Die Aufnahme erfolgt durch einen
schriftlichen Antrag an den Vorstand. Für die Aufnahme ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2)
Jugendliche Mitglieder sind beitragspflichtig. Sie nehmen an der
Mitgliederversammlung beratend teil, sind aber nicht stimmberechtigt
und haben kein Wahlrecht (aktiv/passiv).
(3)
Mit Beginn des 19. Lebensjahres werden die Jugendlichen auf Antrag
Mitglied gem. § 4 dieser Satzung. Der Antrag schriftlich ist an den
Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet dann über die
Aufnahme/Übernahme.
(4)
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vereinsjugend das
Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und Ordnung des
Vereines eingeräumt werden.
(5)
In diesem Fall gibt sich die Jugendabteilung eine eigene
Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Sie ist
kein Bestandteil dieser Satzung. Die Jugendabteilung entscheidet
dann über die Verwendung der ihr über den Verein zufließenden Mittel
selbst.
§ 7 Sport- und
Bogenschützen
(1)
Personen können nach Maßgabe des § 4 die Mitgliedschaft erwerben,
die ausschließlich das Sportschießen oder den Bogensport ausüben und
an Wettkampfveranstaltungen teilnehmen wollen.
(2)
Für diese Mitglieder ist der § 5 Abs. 2 nicht bindend.
(3)
Eine eigene Sportschützen- und Bogenschützenabteilung kann nach den
Maßgaben des geltenden Rechts und dieser Satzung gebildet werden.
(4)
Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
§ 8 Freunde und
Förderer der Bruderschaft
(1)
Jede Person, die die Ziele der Bruderschaft und deren Aktivitäten
vor Ort unterstützen möchte, kann, mit Zustimmung des Vorstandes,
Freund und Förderer der Bruderschaft werden. Freunde und Förderer
der Bruderschaft sind keine Mitglieder im Sinne des § 4 dieser
Satzung.
(2)
Freunde und Förderer entrichten einen jährlichen Beitrag nach
Selbsteinschätzung, mindestens aber die Hälfte des regulären
Beitrags.
(3)
Freunde und Förderer sind zu allen Veranstaltungen der Bruderschaft
eingeladen. Sie werden regelmäßig über alle wichtigen Aktivitäten
der Bruderschaft informiert.
(4)
Bei Mitgliederversammlungen können sie ohne Stimmrecht beratend
hinzugezogen werden.
§ 9 Ehrenmitglieder
Mitglieder und auch
Nichtmitglieder, die sich in den Diensten der Bruderschaft und deren
Ziele außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können auf
Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit
erforderlich. Nichtmitglieder werden durch die Ernennung zum
Ehrenmitglied nicht Mitglied im Sinne § 4 dieser Satzung.
§ 10 Organe der
Bruderschaft
Organe der
Bruderschaft sind:
(1)
Die Mitgliederversammlung.
(2)
Der Vorstand.
§11
Mitgliederversammlung
(1)
Wenigstens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung
einzuberufen.
(2)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf
einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter
Angabe von Gründen beim Präsidenten oder seinem Stellvertreter/in
schriftlich beantragen.
(3)
Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen
Mitglieder-versammlung ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich,
unter Angabe des Tagungsortes und der detaillierten Tagesordnung
einzuladen.
(4)
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/in, im Falle seiner
Verhinderung von seinem Stellvertreter/in einberufen und geleitet.
(5)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung
nicht ausdrücklich anders bestimmt.
(6)
Anträge und Beschlüsse sind als Protokoll zu erfassen und vom
Präsidenten/in bzw. seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 12 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind:
(1)
Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
(2)
Beschlussfassung über Jahresrechnung und Haushaltsplan.
(3)
Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
(4)
Entlastung des Vorstands nach Rechnungslegung.
(5)
Festsetzung des Aufnahmebeitrages und der Mitgliedsbeiträge.
(6)
Änderung der Satzung. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von
2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(7)
Ein Beschluss über die Auflösung der Bruderschaft, bedarf der 3/4
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§13 Der Vorstand
Der Vorstand besteht
aus:
(1)
Präsident /in.
(2)
stellv. Präsident /in.
(3)
Kassierer/ in
(4)
Schriftführer / in.
(5)
Schießmeister /in.
(6)
Jungschützenmeister /in.
(7)
Kommandant /in.
(8)
zwei Beisitzer/innen.
(9)
Dem Vorstand gehören als geborene Mitglieder an: a) als geistlicher
Präses der ltd. Pfarrer des Seelsorgebereichs Veytal, Pfarrei St.
Severinus Kommern, oder ein von ihm zu benennender Geistlicher.
a.
der/die amtierender/e König/in.
b.
die amtierende Pokalkönigin.
(10)
Der Vorstand kann jederzeit Vereinsmitglieder oder Fachleute als
Berater/-in bestellen und in die Vorstandsarbeit mit einbeziehen.
Diese Personen haben im Vorstand kein Stimmrecht.
Typische Funktionen
sind: der Bogenreferent/-in, der Baureferent/-in, der
Hochstandmeister/in
§ 14 Gesetzlicher
Vorstand
(1)
Präsident/-in, stellv. Präsident/-in, Kassierer/-in und
Schriftführer/-in bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26
BGB.
(2)
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die
Bruderschaft gesetzlich und außergesetzlich zu vertreten. Für
rechtverbindliche Erklärungen der Bruderschaft gilt Entsprechendes.
§ 15 Aufgaben des
Vorstandes
Aufgaben des
Vorstandes sind:
(1)
Führung der laufenden Geschäfte.
(2)
Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr.
(3)
Aufstellung eines Haushaltsplanes.
(4)
Erstattung der Tätigkeitsberichte.
(5)
Aufnahme neuer Freunde und Förderer der Bruderschaft nach § 8 und
Aufnahme/Übernahme von Jungschützen nach § 6 (3).
(6)
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7)
Vorstandssitzungen beruft der/die Präsident/in in schriftlicher Form
ein und leitet sie, im Falle seiner Verhinderung der/die
Stellvertreter/in.
(8)
Beschlüsse sind in zu protokollieren und vom/n Präsident/in und
Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 16
Kassenprüfer/innen
(1)
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei
Kassenprüfer/innen prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege,
die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur
Jahresrechnungslegung den schriftlichen Prüfbericht.
(2)
Sie werden auf zwei Jahre gewählt. Widerwahl ist einmal zulässig.
§ 17 Wahlen
(1)
Der Vorstand wird – ausgenommen die geborenen Mitglieder sowie
der/die Jungschützenmeister/-in – auf Vorschlag des Vorstands von
der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand
bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist.
(2)
Präsident/-in, Kassierer/in und ein/e Beisitzer/in sowie der
Kommandant / die Kommandantin sind mit Geschäftsjahr 2020, die
andere Hälfte des Vorstandes mit Geschäftsjahr 2022 jeweils auf vier
Jahre neu zu wählen.
(3)
Zur Wahl vorgeschlagen und gewählt werden kann jedes Mitglied im
Sinne des § 4 Abs. 1. Wiederwahl ist zulässig.
(4)
Geheime Wahl nur auf Antrag.
(5)
Der/die Jungschützenmeister/-in wird auf Vorschlag der
Schützenjugend von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.
§ 18 Auflösung der
Schützenbruderschaft
Bei Auflösung, der
Aufhebung oder bei Wegfall des Satzungs-zweckes der Bruderschaft
fällt das vorhandene Vermögen an das gemeinnützige Vereinskartell
Kommern e.V. mit der Auflage, dass Barmittel ausschließlich und
unmittelbar kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt
werden. Sachwerte sind zu archivieren.
Die Insignien der
Bruderschaft (Fahnen, Königssilber, Waffen, Protokollbücher,
sonstige Urkunden) fallen zur Verwaltung an die Kirchengemeinde
Sankt Severinus in Mechernich-Kommern, nachdem ein Verzeichnis
hierüber angefertigt worden ist, dessen Abschrift dem zuständigen
Diözesanbischof zur Aufbewahrung zu übergeben ist.
Bei Wiedererrichtung
einer neuen Bruderschaft mit gleicher Zielsetzung, sind ihr die
Sachwerte, nach sorgfältiger Prüfung, zu übergeben.
§ 19 Geschäftsordnung
Die
Schützenbruderschaft gibt sich eine Geschäfts- und Beitragsordnung.
Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
beschlossen. Sie ist kein Bestandteil dieser Satzung.
Der Vorstand wird
seitens der Mitgliederversammlung mit der Erstellung und
Fortschreibung der folgenden Vereinsordnungen beauftragt:
1.
Vorstandsorganisation
2.
Trachtenordnung
3.
Ehrenordnung
Soweit im Rahmen des
vorstehenden Satzungstextes auf „Ordnungen“ Bezug genommen wird,
sind diese Ordnungen nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 20 Datenschutz
(1)
Mit dem Beitritt eines Mitglieds erklärt sich dieses mit der
Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) oder
Nutzung seiner personenbezogenen Daten in dem folgenden Ausmaß und
Umfang einverstanden:
·
Name
·
Vorname
·
Geschlecht
·
Geburtsdatum und – ort
·
Staatsangehörigkeit
·
Anschrift
·
Bankverbindung und Kontoinhaber bei Lastschriftverfahren
·
Telefon-, Mobil- und Faxnummern
·
E-Mail-Adressen
·
Ein- und Austrittsdatum (Mitgliedschaftsdauer)
·
Mitgliedsnummer
·
Lizenzen und Funktionen im Verein
·
Angaben zu weiteren schießsportrelevanten Vereins- und
Verbandszugehörigkeiten
·
Wettkampfklasse
·
Status aktiv/fördernd
Darüber hinaus erfasst
der Vereine folgende Daten auf freiwilliger Basis:
·
Familienstand,
·
Konfession,
·
Beruf,
·
Ehrungen,
·
sowie ggf. weitere dem Vereinszweck dienende Daten.
Die
Zugangsberechtigungen zu den entsprechenden, personenbezogenen Daten
regelt das öffentliche Verfahrensverzeichnis der St. Sebastianus -
Bruderschaft Schützengesellschaft Kommern 1859 e.V.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern
und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein
grundsätzlich intern nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur
Förderung des Vereinszweckes nützlich und notwendig sind (z.B.
Speicherung von Telefonnummer oder Mailadressen einzelner
Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene
Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung
entgegensteht.
Eine Weitergabe personenbezogener Daten
zur kommerziellen Nutzung ist untersagt.
(2)
Als Mitglied des Landessportbundes, des Rheinischen Schützenbundes,
des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und
deren Untergliederungen ist der Verein verpflichtet, bestimmte
personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an die
vorstehenden Verbände und deren Untergliederungen folgende Daten:
·
Name
·
Vorname
·
Geschlecht
·
Geburtsdatum und –ort
·
Staatsangehörigkeit
·
Anschrift
·
Telefon- und Faxnummer
·
E-Mai-Adresse
·
Mitgliedschaftsdauer
Mitgliedsnummer
·
Angabe zu weiteren Vereinszugehörigkeiten
·
Wettkampfklasse
·
Informationen zu speziellen Vereinsfunktionen
(3)
Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen sowie
seines Sportbetriebes veröffentlich der Verein personenbezogene
Daten, Fotos und Videos seiner Mitglieder und deren Gäste in seiner
Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und
Fotos zur Veröffentlichung an Print – und Telemedien sowie
elektronische Medien.
Dieses betrifft
insbesondere die Veröffentlichung von Ehrungen,
Vereinsveranstaltungen, Start- und Teilnehmerlisten,
Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, bei sportlichen
Veranstaltungen anwesende Vereinsmitglieder sowie andere Daten je
nach Vereinszweck.
Die Veröffentlichung /
Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf den Namen,
Vereins- und Abteilungszugehörigkeit und die Funktion im Verein und
- soweit aus sportlichen Gründen erforderlich - Alter und
Wettkampfklasse.
Ein Mitglied kann
jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von
Einzelfotos seiner Person sowie seiner personenbezogenen Daten
widersprechen. Ab Zugang des Widerspruches unterbleibt die
Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt Fotos und
Videos von seiner Homepage.
Der Verein informiert
das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung /
Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu
welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der
Widerspruch firstgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung /
Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten, Einzelfotos
und Videos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und
verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen (RSB,
BHDS)
(4)
Mitgliederlisten werden als Dateien oder in gedruckter Form soweit
an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder
herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im
Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied
glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner
satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm
eine gedruckte Kopie der notwendigen Daten (alternative: Kopie der
notwendigen Daten auf Datenträger) gegen die schriftliche
Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten
nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten,
sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder
gelöscht werden.
(5)
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner
Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der
Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner
Daten.
(6)
Bei Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes werden die
personenbezogenen Daten des Mitgliedes archiviert. Personenbezogene
Daten des ausgetretenen Mitgliedes, die die Kassenverwaltung
betreffen, werden gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu
zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den
Vorstand aufbewahrt.
Schlusswort:
Die vorstehende
Satzung hat sich die „St. Sebastianus-Bruderschaft
Schützengesellschaft Kommern 1859 e.V.“ im Rahmen der
außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24.Januar 2016 einstimmig
als verbindliche Satzung gegeben.
Die Satzung wurde im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung
am 27. Oktober 2021 in den Paragraphen 5, 13, 17, 19 und 20 geändert
sowie der §21 gelöscht da in §19 eingebunden.
Die Änderungen erfolgten mit der notwendigen 2/3 Mehrheit nach §12
(6) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.